Seit dem 1. Dezember 2021 gilt in Deutschland das Telekommunikations-Telemediendatenschutz-Gesetz – kurz TTDSG. An den Meisten ist das Inkrafttreten dieses Gesetzes wahrscheinlich vorbeigegangen. Darum geben wir euch hier einen groben Überblick über das TTDSG und dessen wichtigsten Regelungen.
Warum gibt es das TTDSG?
Durch das TTDSG werden Teile des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) vereint und angepasst. Grund dafür ist vor allem die Notwendigkeit die europäische ePrivacy-Richtlinie sowie die Richtline über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinien machen Vorgaben zur Bereitstellung und zum Datenschutz bei elektronischer Kommunikation. Adressaten dieses Gesetzes sind damit Anbieter von Telekommunikationsdiensten (z.B. Telefon- und Internetanbieter) und Telemediendiensten (z.B. Webseiten- und App-Betreiber).
Hinzu kommt, dass die bisher im TKG und TMG enthaltenen Datenschutzvorschriften noch nicht an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst waren. Darum nahm der Gesetzgeber nun die Gelegenheit wahr und fasste die Datenschutzvorschriften des TKG und TMG zusammen und setzte gleichzeitig die Vorgaben der europäischen Richtlinien in einem neuen Gesetz um.
Was regelt das TTDSG?
Viele datenschutzrechtlichen Sonderreglungen aus dem TKG und TMG sind nun mit dem TTDSG gestrichen oder an die DSGVO angepasst. Dies erleichtert die Einhaltung der Vorschriften, da in den allermeisten Fälle jetzt nur noch die DSGVO maßgeblich ist. Somit beinhaltet das TTDSG keine absoluten Neuigkeiten. Nichtsdestotrotz haben wir hier einmal die wichtigsten Reglungen zusammengefasst.
Telekommunikation
Das TTDSG enthält einleitend einige Vorschriften für den Datenschutz und für den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3-18 TTDSG). Zentral steht hier die Vorgabe für Anbieter die Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten. Dafür gibt das Gesetz auch vor, wann und unter welchen Umständen Verkehrsdaten und Standortdaten der betroffenen Personen verarbeitet werden dürfen. Ebenso findet sich ein allgemeines Abhörverbot und eine entsprechende Geheimhaltungspflicht für Betreiber von Funkanlagen.
Telemedien
Während die Vorschriften zu Telekommunikation nur wenige Anbieter betreffen, sind Teile des Abschnitts zu Telemedien im TTDSG (§§ 19-26 TTDSG) für nahezu alle Unternehmen relevant. So stellt das Gesetz bspw. fest, dass Anbieter von Telemediendiensten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, damit Nutzer die Dienste ohne Kenntnis Dritter nutzen sowie jederzeit die Nutzung beenden können. Auch muss (wenn möglich) eine anonyme Nutzung des Dienstes gewährleistet und unerlaubter Zugriff auf die genutzte technische Infrastruktur verhindert werden.
Ebenso folgt das TTDSG der bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestehenden Rechtslage und legt eine grundlegende Einwilligungserfordernis für Cookies oder ähnliche Tracking-Technologien fest. Wenn eine Webseite besucht wird, werden Textdateien oder sog. Cookies auf dem Computer des Nutzers gespeichert. Damit ist eine Wiedererkennung der Besucher bei erneutem Surfen auf der Internetseite möglich. Hinzu kommt, dass diese Cookies umfangreiche Informationen über die Personen erhebt und speichert. Um solche Technologien rechtssicher zu nutzen, müssen Anbieter von Telemediendiensten nun Einwilligungen von den Nutzern einholen. Eine Ausnahme dieser Einwilligungserfordernis besteht aber dann, wenn diese Cookies o.ä. zwingend technisch erforderlich sind, um den von der betroffenen Person ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.
Auch enthält das TTDSG die Regelung, dass Anbieter von Telemediendiensten in Einzelfällen auf Anforderung von zuständigen Stellen Bestandsdaten herausgeben müssen. Diese können von Behörden oder Gerichten angefordert werden, wenn es um den Schutz von geistigem Eigentum oder der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen geht.
Neues Gesetz bald schon wieder veraltet
Das TTDSG erscheint auf den ersten Blick pragmatisch und unspektakulär. Auf den zweiten Blick wird allerdings deutlich, dass diese Herangehensweise durchaus sinnvoll ist. Denn das spezielle am TTDSG ist, dass dieses Gesetz wahrscheinlich nur eine Übergangslösung sein wird. In Brüssel wird bereits seit einigen Jahren an einer neuen ePrivacy-Verordnung gearbeitet. Diese soll die nun mit dem TTDSG umgesetzte ePrivacy-Richtlinie ersetzen. Derzeit schon einsehbare Entwürfe legen den Schluss nahe, dass die meisten Reglungen des neuen TTDSG überholt sein dürften, sobald die Verordnung in Kraft treten sollte.
Mit einem Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung ist wahrscheinlich in 1-2 Jahren zu rechnen. Um diesbezüglich auf dem Laufenden zu bleiben, solltet ihr uns am besten auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder XING folgen.